gerechtfertigt ist oder nicht, wird zudem auch zu beachten sein, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen dürfen, weil dies zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.1, m.w.H.). Es wird Sache der Vorinstanz sein, bei der erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug - und falls ja, in welchem Umfang - angezeigt ist.