Seite 15 2.5. a. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich sei falsch, braucht darauf im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, da die Vorinstanz nach den erfolgten notwendigen Abklärungen ohnehin einen neuen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der zusätzlichen Sachverhaltserkenntnisse vorzunehmen haben wird.