ausgeglichenen Arbeitsmarkts zumutbar wäre, die medizinisch festgestellte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt umzusetzen. Überdies ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ausdrücklich Interesse an Wiedereingliederungsmassnahmen bekundet. Im Rahmen der neu vorzunehmenden Beurteilung des Leistungsanspruchs wird die Vorinstanz daher auch erneut zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin geeignete Unterstützung angeboten werden kann.