komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann, usw.). Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist dagegen zur Hauptsache Aufgabe des Berufsberaters der Invalidenversicherung (BGE 107 V 17, E. 2b) oder kann durch tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008, E. 6.2, m.w.H.).