Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung schliesslich mangels Erfolg abgeschlossen (IV-act. 91), während aus dem IV- Schlussbericht (IV-act. 88) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die an sie gestellten Anforderungen durchwegs erfüllt oder sogar übertroffen hatte und ihr überdies generell Zuverlässigkeit, Motivation, Sorgfalt, eine rasche Auffassungsgabe und ein engagiertes Bemühen attestiert wurden. Eine solche, trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung kann im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein (vgl. dazu auch BGE 141 V 281,