Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne. Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung schliesslich mangels Erfolg abgeschlossen (IV-act. 91), während aus dem IV- Schlussbericht (IV-act. 88) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die an sie gestellten Anforderungen durchwegs erfüllt oder sogar übertroffen hatte und ihr überdies generell Zuverlässigkeit, Motivation, Sorgfalt, eine rasche Auffassungsgabe und ein engagiertes Bemühen attestiert wurden.