c. Die Vorinstanz hat sich in keiner Weise mit diesen klaren Einschätzungen durch die Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin während der absolvierten beruflichen Massnahmen betreut haben, auseinandergesetzt. Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit ist in allen Fällen das Resultat der - einem objektivierten Massstab folgenden - Beurteilung, ob die versicherte Person trotz des ärztlich diagnostizierten Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz oder teilweise nachgehen kann (vgl. dazu auch BGE 141 V 281, E. 3.7.3). Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne.