Diese ärztliche Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 141 V 281, E. 5.2.1). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Evaluation von konkret geeigneten, leidensangepassten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen wie Berufsberater beizuziehen hat, und nicht der Arzt, dem in erster Linie die Bestimmung der körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013, E. 3.2.1, mit Verweis auf BGE 107 V 17, E. 2.b).