a. Für die Bemessung der Invalidität ist letztlich nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern die Erwerbsfähigkeit einer Person massgebend (vgl. oben, E. 2.1). So nimmt bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.