Da der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bekannt wurde, mag zwar die Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung aus damaliger Sicht noch nachvollziehbar sein, ist aber inzwischen überholt. Erst nachdem ergänzende Sachverhaltsabklärungen in psychiatrischer Hinsicht erfolgt sind, wird die Vorinstanz in der Lage sein, gestützt darauf erneut abschliessend zu beurteilen, inwieweit die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beurteilung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen sein wird.