Seite 12 auszugehen, es handle sich bei der psychischen Störung einzig um eine Reaktion auf den negativen IV-Entscheid, welcher ärztlicher Behandlung zugänglich sei. Da der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bekannt wurde, mag zwar die Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung aus damaliger Sicht noch nachvollziehbar sein, ist aber inzwischen überholt.