g. Insoweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung davon ausgeht, es handle sich lediglich um eine depressive Episode, die als reaktive Störung auf die Rentenabweisung zu betrachten sei, weshalb darin keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden könne, kann dem nicht zugestimmt werden. Selbst wenn gewisse psychosoziale Faktoren einen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin haben sollten, so lässt es allein der Schweregrad der inzwischen diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung nicht zu, ohne nähere medizinische Abklärungen davon