Heute ist dieser Sachverhalt jedoch, insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten Arztberichte, hinreichend belegt. Daher kann bei heutiger Kenntnis des Sachverhalts nicht einfach übergangen werden, dass die Beschwerdeführerin schon im Verfügungszeitpunkt unter psychischen Beeinträchtigungen litt. Für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit letztlich auch einem allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der Vorinstanz ist daher auch der psychische Gesundheitszustand mitzuberücksichtigen.