Angesichts dieses Sachverhaltsablaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon vor bzw. im Verfügungszeitpunkt an gravierenden psychischen Beeinträchtigungen litt, welche die Vorinstanz nur deshalb nicht in der Verfügung über den Leistungsanspruch mitberücksichtigt hat, weil es ihr - unverschuldet - an entsprechender Kenntnis darüber mangelte. Heute ist dieser Sachverhalt jedoch, insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten Arztberichte, hinreichend belegt.