Dort erfolgte dann die genauere Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome einerseits und von psychischen Problemen bei schwerer körperlicher Misshandlung in der Kindheit andererseits. Angesichts dieses Sachverhaltsablaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon vor bzw. im Verfügungszeitpunkt an gravierenden psychischen Beeinträchtigungen litt, welche die Vorinstanz nur deshalb nicht in der Verfügung über den Leistungsanspruch mitberücksichtigt hat, weil es ihr - unverschuldet - an entsprechender Kenntnis darüber mangelte.