O, N 101 zu Art. 61) sind unter anderem dann angezeigt, wenn die Verwaltung zwar ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, im Rahmen des Gerichtsverfahrens aber neue medizinische Unterlagen zu den Akten gelangen, die eine weitere Abklärung erforderlich machen (vgl. dazu auch ZÜND/PFIFFNER-RAUBER, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 23). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind neue Vorbringen tatsächlicher Art vom Gericht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die beschwerdeführende Partei bereits vorher in der Lage gewesen wäre, diese vorzubringen (vgl. ZÜND/PFIFFNER-RAUBER, N 18