H.). Diese Regel gilt indes nicht in Bezug auf Umstände, die mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und die geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007, E. 3.1, m.w.H.). Gerichtliche Abklärungsmassnahmen bzw. je nach Zweckmässigkeit alternativ die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen (vgl. KIESER, a.a.O, N 101 zu Art.