c. Ob die im vorliegenden Verfahren eingereichten zusätzlichen Arztberichte etwas an diesen Überlegungen ändern, kann letztlich offengelassen werden: Eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz ist inzwischen von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Sobald gegen eine Verfügung Beschwerde erhoben wird, ist eine Wiedererwägung durch den Versicherungsträger (sog. Wiedererwägung pendente lite) nur noch möglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger im Beschwerdeverfahren die Vernehmlassung einreicht (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren am 29. Juni 2015 mit ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung genommen.