Seite 9 Gemäss diesem Schreiben befand sich die Beschwerdeführerin bereits seit 15. April 2015 in ambulanter Behandlung im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden und trat schliesslich am 1. Mai 2015 eine stationäre Behandlung einer schweren Depression an. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz, die abweisende Rentenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die medizinische Situation auch in psychischer Hinsicht zu evaluieren. Die Vorinstanz nahm in der Folge jedoch keine Wiedererwägung vor, sondern teilte der Beschwerdeführerin mit, sie nehme das Schreiben als Wiederanmeldung an (IV-