Gewichts von 5 kg wird als „manchmal“ zumutbar bezeichnet (IV-act. 82, S. 25). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin beim Heben von 7.5 kg vom Boden zu Taillenhöhe Schmerzen an; sie hatte sich aber nach den Feststellungen in der EFL eine gute Hebetechnik angeeignet (IV-act. 21, S. 29). Berücksichtigt man diese in der EFL festgehaltenen Beobachtungen, wird dadurch die Beschreibung der adaptierten Tätigkeit durch Dr. B___ nicht grundsätzlich in Frage gestellt und kann somit auch nicht als rein spekulativ bezeichnet werden, wie Dr. D___ anführt. Die Beschreibung der adaptierten Tätigkeit durch Dr. B___ erfolgte allerdings tatsächlich weniger detailliert als im Gutachten.