e. Gemäss EFL ist der Beschwerdeführerin das Heben von Gewichten von über 7.5 kg und das Tragen vorne von Gewichten über 12.5 kg nicht mehr zumutbar (IV-act. 82, S. 27). Insgesamt wurde eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten festgestellt (Selbsteinschätzung erheblich zu tief, IV-act. 82, S. 28). Unter „Schätzung der Belastbarkeit“ wird ein Gewicht von 7.5 kg beim Heben vom Boden zur Taillen-Höhe und beim Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe allerdings lediglich „selten“ für zumutbar gehalten; das entsprechende Heben eines