keine Absturzgefahr. Erforderlich sei eine Tätigkeit im Sitzen, in geschlossenen Räumen, nur mit zusätzlichen (betriebsunüblichen) Pausen, mit wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Gehen/Stehen/Sitzen und ohne besonderen Zeitdruck (IV-act. 58, S. 8, Ziff. 10). Da sich Dr. B___ in der ausführlicheren Zusammenfassung auf S. 1 bis 3 des Berichts aber gerade nicht prozentgenau zum Grad der Arbeitsunfähigkeit äusserte, ist fraglich, ob er mit der im Fragebogen erfolgten Angabe von zumutbaren 4 Stunden Arbeitszeit pro Tag tatsächlich einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% attestieren wollte oder nicht. Immerhin heisst es unter Ziff. 8 (IV-act. 58, S. 2):