b. Der engere Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in Art. 6 ATSG umschrieben. Danach ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Während der Arzt die Arbeitsunfähigkeit