D. Am 1. Dezember 2014 schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung erfolglos ab, da die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsbereich eine Präsenzzeit von mehr als 50% erreichen konnte (IV-act. 90 und 91). Namentlich gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens und die Einschätzung von Dr. C___ vom RAD (IV-act. 86) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Januar 2015 (IV-act. 93) mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 13% keinen Rentenanspruch habe. An dieser Einschätzung hielt die Vorinstanz auch auf den daraufhin erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2015 fest (IV-act. 102).