{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-15-16_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160216-O3V-15-16-20160216.pdf", "Checksum": "b06fa1092ddf7359387738832df05ea5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-15-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 16. Februar 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O3V 15 16   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, \n9102 Herisau  \n Gegenstand Leistungen der IV  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerd"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:27", "Checksum": "2fd46aadfe0a8b0068776e7f6108b88b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-16\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 16. Februar 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O3V 15 16   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, \n9102 Herisau  \n Gegenstand Leistungen der IV  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerd\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 16. Februar 2016\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nDr. F. Windisch\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 15 16\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach,\n9102 Herisau\n\nGegenstand Leistungen der IV\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren\nAbklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin\nsei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine mindestens eine halbe Invalidenrente\nzu gewähren.\n3. Subeventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu\nzu entscheiden ist.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten\nder Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die am XX.XX.1956 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im\nSeptember 2013 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Ausgleichskasse und IV-Stelle\nAppenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 2).\n\nB. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in einem Vollzeitpensum als Serviceangestellte tätig\ngewesen (IV-act. 19). Das Arbeitsverhältnis wurde, nachdem die Beschwerdeführerin\nletztmals am 1. Mai 2013 tatsächlich gearbeitet hatte und danach krankgeschrieben wurde,\nper Ende Oktober 2013 durch die Arbeitgeberin gekündigt.\n\nC. Die Beschwerdeführerin wurde infolge ihrer anhaltenden Rückenbeschwerden im\nSeptember 2013 von Dr. B___ operiert (Spondylodese LW5/SW1 bei Lyse L5 mit PLIF-\nCage-Anlage im Spital Heiden, vgl. IV-act. 14). Beim Assessmentgespräch am\n7. November 2013 bekundete die Beschwerdeführerin grosses Interesse an einer\nberuflichen Eingliederung, da sie sehr gerne wieder arbeiten gehen würde (IV-act. 21). In\nder Folge erteilte die Vorinstanz eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der\nDreischiibe, Herisau, um die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, die\nkeine Ausbildung absolviert hat, abzuklären (IV-act. 37). Am 22. Mai 2014 veranlasste Dr.\n\nSeite 2\nC___ vom RAD zur vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine\nmonodisziplinäre orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin (IV-act. 68), welche\nam 20. Juni 2014 durch Dr. D___ erfolgte (IV-act. 82). Dr. D___ gelangte darin - entgegen\nder Auffassung der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B___,\nwelcher der Beschwerdeführerin eine 50% Arbeitsfähigkeit attestierte - zum Schluss, der\nBeschwerdeführerin sei vollzeitig ein 90%-iges Leistungspensum in adaptierter Tätigkeit\nzumutbar.\n\nD. Am 1. Dezember 2014 schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung erfolglos ab, da die\nBeschwerdeführerin in keinem Arbeitsbereich eine Präsenzzeit von mehr als 50% erreichen\nkonnte (IV-act. 90 und 91). Namentlich gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens und die\nEinschätzung von Dr. C___ vom RAD (IV-act. 86) teilte die Vorinstanz der\nBeschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Januar 2015 (IV-act. 93) mit, dass sie bei\neinem Invaliditätsgrad von 13% keinen Rentenanspruch habe. An dieser Einschätzung hielt\ndie Vorinstanz auch auf den daraufhin erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin mit\nVerfügung vom 14. April 2015 fest (IV-act. 102).\n\nE. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2015\nerhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher sie die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung und weitere Abklärungen, eventualiter die Zusprache einer\nhalben Invalidenrente beantragte. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 (act. 6) verlangte\ndie Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juli 2015 (IV-act. 9) hielt die\nBeschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ein. Die\nVorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Am 16. Februar 2016 wurde die\nSache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend\nberaten und darüber entschieden. Das Urteil wird hiermit mit schriftlicher Begründung\neröffnet.\n\nF. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die\nVorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den\nnachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n"}