Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hat der Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG), womit sich die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Verbeiständung erübrigt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.