2.14 Am 1. November 2011 führte die Vorinstanz eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch und ermittelte eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 22% (IV-act. 36). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung in einer 3.5 Zimmer Wohnung „zentral in H___“ (an der Adresse 1___) wohnte, während noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Adresse der Beschwerdeführerin zweimal geändert hat (zunächst Adresse 2___, erstmals ersichtlich aus IV-act. 87; später Adresse 3___, vgl. IV-act. 90, von der Vorinstanz als neue Adresse erst erfasst im Januar 2015, VI-act. 118).