Entscheidend ist im Haushaltsbereich nicht in erster Linie die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 418/05 vom 9. August 2005, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011, E. 3.1.1, je m.w.H.). Für den Beweiswert eines Haushaltsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.