Seite 12 grundsätzlich unveränderten Diagnosen aus, so dass er nun eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Arbeitsprogramm im geschützten Rahmen mit einer Präsenzzeit von 50% als unzumutbar betrachtete (IV-act. 69). Dr. B___ diagnostizierte am 2. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere Depression (IV-act. 87). Im Verlaufsbericht vom 3. Februar 2014 berichtete er erneut von der mittelschweren bis schweren Depression und erwähnte ein zunehmend depressives Zustandsbild (IV-act. 99, S. 1).