der Sachverhalt in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid ist aber nicht ohne weiteres vergleichbar mit dem vorliegend gegebenen Sachverhalt: So unterzieht sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit sowohl einer Psychotherapie und nimmt regelmässig Psychopharmaka ein, während im zitierten Bundesgerichtsentscheid der Leistungsansprecher weder bereit war, an einer adäquaten Behandlung seiner (leichten) Depression mitzuwirken noch regelmässig die ihm verordneten Antidepressiva einnahm.