2.12 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Schluss der Vorinstanz, in psychiatrischer Hinsicht sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar trifft es zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine leichte depressive Episode grundsätzlich keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung darstellt (vgl. das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011, E. 3.4.2.1); der Sachverhalt in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid ist aber nicht ohne weiteres vergleichbar mit dem vorliegend gegebenen Sachverhalt: