2.11 Zum einen lässt das Gutachten von Dr. D___ gerade nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei einem hypothetisch anzunehmenden Teilzeiterwerb von 50% überhaupt nicht eingeschränkt ist, da sie nach der Einschätzung von Dr. D___ vollzeitig tätig lediglich ein Leistungspensum von 80% zu erfüllen vermöchte. Umgerechnet auf ein 50%-Pensum bedeutet dies eine Einschränkung von bis zu 10%.