2.7 Erst rund 2.5 Jahre nach der Begutachtung, nämlich am 20. Mai 2014, fragte die Vorinstanz bei Dr. E___ nach, welche Diagnose genau die von ihm im Gutachten geschätzte 70%-ige Arbeitsunfähigkeit begründet habe (IV-act. 107). Dr. E___ präzisierte hierauf: „Wie im Gutachten unter «Beurteilung» dargelegt, liegt bei der Versicherten eine ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung vor. Dabei handelt es sich um ein überdauerndes Verhaltensmuster, was durch andauernde Gefühle der Anspannung und Besorgtheit gekennzeichnet ist. Diese Persönlichkeitsstruktur ist ausschlaggebend zur Begründung der AUF.