2.6 Dr. E___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls am 28. November 2011 untersuchte, schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten „derzeit noch mit rund 70% eingeschränkt“ ein. Dies gelte für jede ausserhäusliche Tätigkeit. Er schlug vor, es sollte zuerst ein Arbeitstraining zu 50% (bei einer vermuteten 30%-igen Leistungsfähigkeit) auf dem 2. Arbeitsmarkt erfolgen, wobei die Leistungsfähigkeit langsam gesteigert werden sollte, um das effektive Ausmass der Einschränkung zu ermitteln (IV-act. 47, S. 7).