Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung jedoch (sinngemäss) davon aus, dass im Erwerbsbereich gar keine Einschränkung vorliege und ermittelte somit dort einen Invaliditätsgrad von 0% (IV-act. 120), ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass im Gutachten von Dr. D___ auch gewisse physische Einschränkungen festgestellt worden waren. Es ist unklar, inwieweit diese physischen Einschränkungen im Verfügungszeitpunkt noch bestanden. Wohl auch deswegen, weil nicht die physischen, sondern die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall