Es ist somit auf die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation abzustellen. Der inzwischen geschiedenen Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid vom 17. November 2011 die 2001 geborene Tochter unter elterliche Obhut gestellt, als die Eltern den gemeinsamen Haushalt aufhoben (IV-act. 59) und sie ist für sich und ihre Tochter seit Januar 2011 auf Sozialhilfe angewiesen (IV-act. 105, S. 4).