gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil- )Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.3, m.w.H.). Es ist somit auf die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation abzustellen.