Die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100% als Hausfrau tätig gewesene Beschwerdeführerin hatte der Vorinstanz auf Nachfrage hin angegeben, sie wäre heute ohne gesundheitliche Einschränkungen nebst der Tätigkeit im Haushalt zu 50% ausserhäuslich erwerbstätig (IV-act. 23). Ist dies unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, so wäre richtigerweise die Qualifikation 50% Erwerb / 50% Haushalt für die Festlegung des Invaliditätsgrads entscheidend und es wäre falsch, von einer 100% Haushaltstätigkeit auszugehen.