_ präzisierte, bei der Beschwerdeführerin liege eine ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung vor. Diese Persönlichkeitsstruktur sei ausschlaggebend zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 108). Bei Dr. C___ holte die Seite 4 Vorinstanz einen weiteren Verlaufsbericht ein, in welchem dieser am 27. Oktober 2014 erneut festhielt, der Gesundheitszustand sei stationär und die Beschwerdeführerin sei auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig (IV-act. 113).