Aus psychiatrischer Sicht schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin „derzeit noch mit rund 70% eingeschränkt“ ein; es sollte zuerst ein Arbeitstraining zu 50% (bei einer vermuteten 30%-igen Leistungsfähigkeit) auf dem 2. Arbeitsmarkt erfolgen, wobei die Leistungsfähigkeit langsam gesteigert werden sollte, um das effektive Ausmass der Einschränkung zu ermitteln (IV-act. 47).