a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell A.Rh. vom 2. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 2. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1966 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. November 2010 wegen Rückenproblemen und psychischer Nichtbelastbarkeit bei der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 11).