4.5.6, zitiert und damit bestätigt in BGE 140 V 356 Erw. 5.5.1). Damit wäre vorliegend eigentlich keines der einschlägigen Kriterien erfüllt, sodass eine Adäquanz zwischen der zweizeitigen Milzruptur und den seither anhaltend geklagten psychischen Beschwerden ohne weiteres zu verneinen ist. Unter diesen Umständen stellte die Suva ihre Leistungen bezüglich dieser Beschwerden auf Ende 2014 zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).