4.2; BGE 140 V 356 Erw. 5.3). Diese Prüfung wurde durch die Suva in nachvollziehbarer und überzeugender Weise vorgenommen. Immerhin gilt es betreffend des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und deren erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, aber anzumerken, dass die Rechtsprechung dieses bei einer traumatischen Milzruptur, verbunden mit einer Rippenserienfraktur und einem Hämatopneumothorax links sowie einer Rissquetschwunde frontal am Kopf links verneint hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009 vom 23. September 2009 Erw. 4.5.6, zitiert und damit bestätigt in BGE 140 V 356 Erw.