Die Unfallversicherung trug den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedoch rechtsprechungsgemäss Rechnung, indem sie die Kausalitätsprüfung nach den Kriterien bei mittelschweren Unfällen vornahm, da auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur Regel - dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen. wobei die Prüfung der Kausalität nach den bei einem mittelschweren Ereignis anwendbaren Kriterien zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 Erw. 4.2;