3.2 Mit der Suva ist der Zusammenprall des Beschwerdeführers mit der Autotüre als leichtes Ereignis zu qualifizieren. Die Unfallversicherung trug den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedoch rechtsprechungsgemäss Rechnung, indem sie die Kausalitätsprüfung nach den Kriterien bei mittelschweren Unfällen vornahm, da auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur Regel - dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen.