Die von den Versicherten eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Da sich diese in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten.