Andernfalls würde von diesem Versicherten zu Unrecht verlangt, dem Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einem der erwähnten Bandbreite angehörenden Versicherten erwartet würde. Praxisgemäss müssen bei einem mittelschweren Ereignis (im mittleren Bereich) drei der erwähnten Kriterien erfüllt sein, um eine Adäquanz bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_684/2012 vom 21. Dezember 2012 Erw. 4.2). 2.4