D.2 Auf die Beschwerdeantwort der Suva vom 19. Juni 2015 replizierte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2015, massgeblich sei nicht der Vorfall mit der Autotüre, sondern das schwere Ereignis der Operation mit zweimaligem Herzstillstand und Nahtoderlebnis. Auch bei Annahme eines mittelschweren Ereignisses wären die erforderlichen Kriterien erfüllt. D.3 Mit Duplik vom 2. September 2015 meinte die Suva, bezüglich Unfallschwere sei nicht an die Unfallfolgen, sondern an das ursprüngliche Unfallereignis anzuknüpfen. Späteren Umständen sei - wie vorliegend mit der Qualifikation der Milzruptur als schwere Verletzung - bei den Adäquanzkritierien Rechnung zu tragen.