D. D.1 Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2015 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Gemäss Dr. E___ bestehe eine Teilkausalität, und die Suva weise deren Wegfall bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nach. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer einen von F___ unterschriebenen Bericht vom 24. März 2015 (Bf. 3) nach, wonach die vom Patienten angegebenen Beschwerden als Restsymptomatik einer PTBS mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% gewertet würden.