belastungsabhängiges Ziehen im Narbenbereich des Mittelbauches bestehe, und an einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit, da die seit 21. Januar 2013 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nur psychisch bedingt sei. Einzig das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzung sei erfüllt, was aber für die Anerkennung einer adäquaten Kausalität nicht ausreiche.